Herzinsuffizienz-Telemonitoring startet: Das gilt es zu beachten
Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz eröffnet ein neues Spektrum im Management von Herzinsuffizienzpatienten. Es werden jedoch hohe infrastrukturelle und methodische Anforderungen an die beteiligten Akteure gestellt.
Kein Scherz, seit 1. April 2022 sind die Voraussetzungen für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz geschaffen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Qualitätssicherungsvereinbarung zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz publiziert (QS-V TmHI - https://www.kbv.de/media/sp/QS-V_TmHi.pdf) und trat damit in Kraft. Voraus ging ein langes Verfahren, das 2016 begann und nun nach Erweiterungen und Umwegen ab dem 2. Quartal 2022 eingesetzt und abgerechnet werden kann.
Ein wichtiger Meilenstein war der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses GBA zum „Telemonitoring bei Herzinsuffizienz“, (BAnz AT 30.03.2021 B4), der auch die drei wesentlichen Akteure nennt:
- Der Patient, der mittels Telemonitoring überwacht wird,
- der primär behandelnde Arzt (PBA), der Hausarzt oder Facharzt sein kann und
- das Telemonitoring-Zentrum (TMZ).
Dabei kann das Monitoring bei Patienten mit Herzinsuffizienz aggregatbasiert oder mit externen Sensoren erfolgen. Für beide Arten liegt durch Studien gestützte Evidenz vor.
Diese Patienten können ins Monitoring
Es gibt vier Einschlusskriterien für die Patientinnen und Patienten. Alle müssen eine Herzinsuffizienz (NYHA-II oder III mit Ejektionsfraktion <40%) aufweisen und entweder ein implantiertes kardiales Aggregat vom Typ ICD oder CRT tragen oder aufgrund einer kardialen Dekompensation im zurückliegenden Jahr in Behandlung gewesen sein. Weiter muss, wie PD Dr. Ralph Bosch aus Ludwigsburg bei der DGK-Jahrestagung betonte, die Herzinsuffizienz leitliniengerecht behandelt werden und die Übertragung der Monitoringdaten muss gewährleistet sein ebenso wie das Selbstmanagement der Patientin oder des Patienten.
Aufgaben des Telemonitoring-Zentrums
Das TMZ hat eine Reihe von klar definierten Aufgaben. Dazu gehören Dokumentations- und Statistikpflichten. Das sei in der Versorgung im kassenärztlichen Bereich ein Novum, betonte Bosch, der einige wichtige Punkte exemplarisch anführte.
Treten z.B. Warnmeldungen auf, muss das TMZ den primär behandelnden Arzt am selben Tag benachrichtigen und ihm alle wichtigen Fakten zum medizinischen Sachverhalt, Messwerte und gegebenenfalls den Handlungsbedarf mitteilen - und dies dokumentieren. Der PBA ist angehalten innerhalb von 48 Stunden zurückzumelden, welche (Therapie-)Maßnahmen veranlasst wurden.
Es besteht auch die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben des TMZ an Dienstleister zu übertragen, wie zum Beispiel die Bearbeitung von „Alerts“. Eine Übersicht möglicher Dienstleister hat die BNK-Service GmbH, die laut Bosch auch für viele andere Fragen ein guter Anbieter sei.
Wichtig für das Monitoring mithilfe interner Aggregate oder externer Sensoren sei auch, dass eine gute Anbindung an die eigene HI-Management-Plattform möglich ist, betont Bosch. Die Daten sollten auf Knopfdruck abrufbar sein. Hier sind auch die Hersteller gefordert.
Alle Anforderungen sind detailliert in der Qualitätssicherungsvereinbarung definiert. Die Abrechnungsziffern (EBM und GOÄ) sind online publiziert bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. der Bundesärztekammer. Eine außerbudgetäre Vergütung ist für 24 Monate vorgesehen, wie es danach weitergeht, weiß man nicht.
Literatur
Bosch R: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz – Implikationen des G-BA
Beschlusses für die tägliche Routine, DGK-Jahrestagung 2022, 20. – 23. April, Mannheim