Nachrichten 03.02.2023

BNK und BVMed: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz läuft immer noch ins Leere

Wer bezahlt den Transmitter, der für ein Telemonitoring bei Herzinsuffizienz erforderlich ist? Bisher weigern sich Krankenkassen häufig, die Kosten zu übernehmen, wodurch eine seit einigen Jahren eingeführte Leistung im EBM teilweise ins Leere läuft. Nun werden der BNKund der BVMed aktiv.

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) und der Bundesverband Niedergelassener Kardiologen (BNK) haben in einem gemeinsamen Schreiben an den Bewertungsausschuss die Aufnahme einer Sachkostenpauschale für die sachgerechte Vergütung der externen Übertragungsgeräte (Transmitter) für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und der telemedizinischen Funktionsanalyse vorgeschlagen. Auf diese Weise wollen die Verbände Klarheit zur Kostenübernahme schaffen.

Da in fast 90 Prozent der Fälle die Krankenkassen die Transmitter nicht bezahlten, „wird den betroffenen Patientinnen und Patienten eine Therapieoption vorenthalten, die nachweislich die Mortalität senkt“, so der BVMed-Spezialist für kardiale Medizinprodukte, Olaf Winkler laut Mitteilung des Verbands.

BVMed: Kassen zahlen in fast 90% der Fälle nicht

Die telemedizinische Funktionsanalyse und das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz sind vor einigen Jahren als Leistungen in den EBM aufgenommen worden (Gebührenordnungsposition (GOP) 13574 (400 Punkte) und 13576 (492 Punkte) und entsprechende Leistungen für Kinderkardiologen) und sind damit Bestandteile der Regelversorgung.

Beide Verfahren litten jedoch unter einer strukturellen Unterversorgung, „weil die gesetzlichen Krankenkassen die Kostenerstattung für die zwingend notwendigen Transmitter und die damit verbundene Infrastruktur in den meisten Fällen ablehnen“, erläutert Winkler weiter. Eine interne Datenanalyse von Unternehmen, die in dem Sektor aktiv sind, habe ergeben, dass nur 11,3% der Anträge für einen Transmitter innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden. Nach sechs Monaten sind noch immer 86,7% der Anträge nicht bezahlt worden. Schon vor zweieinhalb Jahren hatte der BVMed eine Lösung für dieses Problem gefordert, zunächst über eine Änderung im Gesetz.

Änderung der Allgemeinen Bestimmungen als Lösung?

Die Zielsetzung des gemeinsamen Vorschlages vom BVMed und BNK ist es laut Mitteilung, „eine bundesweit einheitliche, regelhafte Versorgung geeigneter Patient:innen mit einem Transmitter bei möglichst geringem administrativen Aufwand für Kostenträger, Hersteller und Leistungserbringer zu schaffen“, zitiert der BVMed aus dem Schreiben an den Bewertungsausschuss. Der konkrete Vorschlag:

Der Satz „Kosten für externe Übertragungsgeräte (Transmitter) im Zusammenhang mit einer telemedizinischen Leistungserbringung sind nicht berechnungsfähig, sofern in den Präambeln und Gebührenordnungspositionen des EBM nichts anderes bestimmt ist“ soll aus den Allgemeinen Bestimmungen des EBM (7.2) gestrichen werden. Grund: Die Bestimmung werde oft als Begründung einer Ablehnung durch die Krankenkassen angeführt.

Um endgültig Klarheit zu schaffen, soll eine Sachkostenpauschale für die Vergütung der Transmitter zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und der telemedizinischen Funktionsanalyse geschaffen werden. Das werde den bürokratischen Aufwand für die Kostenübernahme in Grenzen halten.

Vereinbarung zwischen Kasse und Versichertem erforderlich

Laut BVMed hatte der Bewertungsausschuss im Vorjahr in einem Schreiben an den Verband darauf hingewiesen, dass die Berechnungsfähigkeit der erforderlichen Transmitter zwar fehle, dies aber nicht dazu führe, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Transmitterkosten nicht übernehmen müssten. Allerdings sei hierfür eine Vereinbarung der Versicherten mit ihren Krankenkassen erforderlich, was in der Praxis zu Problemen führe, so der BVMed.

„Ohne externe Übertragungsgeräte und die notwendige Infrastruktur kann ein Telemonitoring von kardialen Implantaten nicht durchgeführt werden. Die aktuelle Situation einer nicht geregelten Vergütung führt bei allen Beteiligten zu Hindernissen, die die Etablierung einer sinnvollen, medizinisch notwendigen Leistung verzögern“, verweist der BVMed auf die Dringlichkeit einer Lösung für eine adäquate Versorgung. 

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