Telemonitoring bei Herzinsuffizienz: So ist die EBM-Abrechnung geregelt
Fast auf den Tag genau vor einem Jahr beschloss der GBA, das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in den GKV-Katalog aufzunehmen. Jetzt ist auch die EBM-Abrechnung geregelt.
In seiner jüngsten Sitzung Mitte Dezember hat der Erweiterte Bewertungsausschuss zwölf neue Gebührenordnungspositionen – elf Leistungspositionen sowie eine Kostenpauschale – zur EBM-Abrechnung des Telemonitorings bei fortgeschrittener Herzinsuffizienz (NYHA-II oder -III) verabschiedet; gültig ist das Ganze ab 1. Januar 2022.
Ausführlich beschrieben sind Methode, Indikationen, Umsetzung, und Qualitätssicherung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz in Anlage 37 der GBA-Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“.
Allgemeinärzte, Praktiker und Internisten ohne Schwerpunkt, die das Telemonitoring als primär behandelnder Arzt (PBA) koordinieren, erhalten zwei neue Abrechnungsziffern:
- GOP 03325 für die Indikationsstellung. Erforderlich ist dazu ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt sowie Aufklärung und Beratung des Patienten hinsichtlich dessen Teilnahme am Telemonitoring. Die GOP kann je vollendete fünf Minuten und maximal dreimal im Krankheitsfall berechnet werden (7,23 Euro, 65 Punkte).
- GOP 03326 als Zusatzpauschale für die Betreuung. Obligatorischer Leistungsinhalt ist die Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum. Die Pauschale bringt 14,24 Euro (128 Punkte) und kann einmal im Behandlungsfall angesetzt werden.
Analogen Inhalts und mit gleicher Bewertung erhalten Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin in der Funktion als primär behandelnder Arzt die GOP 04325 (Indikationsstellung) und die GOP 04326 (Betreuungspauschale).
Abrechnungsziffern für Kardiologen
Analoge eigene Ziffern wurden außerdem für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eingerichtet sowie für Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie oder Nephrologie oder Pneumologie: Als primär behandelnde Ärzte berechnen Angehörige der genannten Fachgruppen die Indikationsstellung mit der GOP 13578 (wie gehabt 65 Punkte, je fünf Minuten, dreimal im Krankheitsfall) und die Patientenbetreuung und Rücksprache mit dem Telemed-Zentrum über die GOP 13579 (wie oben 128 Punkte, einmal im Behandlungsfall).
Sechs GOP für Telemed-Zentrum
Die Leistungen des Telemedizinischen Zentrums werden in den neuen GOP 13583 bis 13587 und der Kostenpauschale 40910 abgebildet:
- GOP 13583 beinhaltet die „Anleitung und Aufklärung“ durch ein Telemed-Zentrum zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz. Die Position ist mit 95 Punkten belegt (10,57 Euro) und kann einmal im Krankheitsfall angefordert werden.
- GOP 13584 ist zur Vergütung der eigentlichen Leistung des Telemonitorings mittels kardialem Aggregat vorgesehen. Die Ziffer ist mit 1100 Punkten dotiert (122,37 Euro) und kann einmal im Behandlungsfall aufgeschrieben werden.
- GOP 13585 als Zuschlag zur GOP 13584 für intensiviertes Telemonitoring. Das umfasst laut Leistungsinhalt eine „telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit einem implantierten Kardioverter bzw. Defibrillator oder einem implantierten System zur kardialen Resynchronisationstherapie an Wochenenden und/oder Feiertagen“. Die Leistung kann einmal im Behandlungsfall berechnet werden und bringt 26,14 Euro (235 Punkte).
Allerdings erfordert die Abrechnung dieser GOP zum einen, dass die „Notwendigkeit der Intensivierung des Monitorings“ medizinisch begründet wird. Und zweitens, dass eine wie es heißt „patientenindividuelle schriftliche Vereinbarung zwischen primär behandelndem Arzt und Telemedizinischem Zentrum“ bezüglich deren Zusammenarbeit getroffen wurde.
- GOP 13586 für das Telemonitoring eines herzinsuffizienten Patienten mittels externer Messgeräte. Das Zentrum kann demnach einmal im Behandlungsfall 2100 Punkte (233,61 Euro) ansetzen. Neben der Kommunikation mit dem primär behandelnden Arzt beinhaltet diese Position auch einen Quartalsbericht an den primär behandelnden Arzt.
- GOP 13587 Zuschlag zur GOP 13586 für ein intensivierte Telemonitoring mittels externer Geräte. Dazu zählt die Datenabfrage und Auswertung an Wochenenden und Feiertagen. Hier gilt ebenfalls, dass die Intensivierung des Monitorings medizinisch zu begründen ist und eine patientenindividuelle schriftliche Vereinbarung zwischen behandelndem Arzt und Telemed-Zentrum getroffen wird (einmal im Behandlungsfall, 235 Punkte, 26,14 Euro).
Nur Kosten für externe Technik werden gesondert vergütet
Abschließend wird das EBM-Kapitel 40 („Kostenpauschalen“ ) um einen 18. Abschnitt mit der GOP 40910 ergänzt. Die mit 68 Euro dotierte Ziffer kann vom Telemed-Zentrum einmal im Behandlungsfall „für die erforderliche Geräteausstattung des Patienten“ im Kontext des Telemonitorings mittels externer Geräte (GOP 13586 und 13587) abgerechnet werden. Alle anderen Kosten des Zentrums sind nicht gesondert berechnungsfähig, sondern Bestandteil der Leistungsziffern.
Sämtliche der neuen EBM-Positionen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz werden zunächst extrabudgetär ausgezahlt.
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