Herzinsuffizienz-Telemonitoring kann in der Breite erst mit QS-Vereinbarung starten
Haus- und Kinderärzte sowie Internisten sind jetzt als Zuweiser zur telemedizinischen Überwachung herzinsuffizienter Patienten gefragt. Der Bundesverband niedergelassener Kardiologen will eine Übersicht geeigneter Zentren geben.
Ende 2020 wurde der G-BA-Beschluss zur Aufnahme des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz in den GKV-Katalog mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger offiziell. Ein Jahr später, im Dezember 2021, hat der Erweiterte Bewertungsausschuss die erforderlichen EBM-Abrechnungsziffern beschlossen: Mit Wirkung zum Jahreswechsel zwei GOP für Zuweiser („Primär behandelnder Arzt“) sowie sechs GOP für Telemedizinische Zentren (TMZ).
Das Schiedsgremium war gefordert, weil die Dotierung strittig war. Die KBV hatte „eine deutlich höhere Vergütung gefordert“, heißt es, womit die Kassenseite wiederum nicht einverstanden war. Die Zuweiser-GOP berechnen und demnach als Zuweiser tätig werden, können Haus- und Kinderärzte, Internisten ohne Schwerpunkt, sowie Internisten mit Schwerpunktbezeichnung Kardiologie, Nephrologie oder Pneumologie.
Kritische Masse 250 Patienten je Praxis
Starten konnte das Telemonitoring auf breiter Front jedoch bislang nicht, da die Partner der Selbstverwaltung noch eine Qualitätssicherungsvereinbarung für Telemedizinische Zentren verhandeln. Nur Ärztinnen und Ärzte, denen bereits von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Rhythmusimplantat-Kontrolle genehmigt wurde, können das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz als Telemed-Zentrum übergangsweise ohne Genehmigung erbringen und abrechnen.
Alle anderen Interessenten müssen abwarten, welche Voraussetzungen zur Leistungserbringung die QS-Vereinbarung fordert. Internist Dr. Ralph Bosch, Partner einer großen kardiologischen Gemeinschaftspraxis in Ludwigsburg, rechnet damit, dass die QS-Vereinbarung spätestens mit Beginn des 2. Quartals vorliegen wird. Seiner Einschätzung nach gibt es im Bundesgebiet genügend Kardiologen, die als TMZ fungieren könnten. Hinzu kämen außerdem ermächtigte Klinikärzte. Bosch, der auch als Vorsitzender des Regionalvorstands Baden-Württemberg im Bundesverband niedergelassener Kardiologen (BNK) aktiv ist, berichtet von einer Mitgliederbefragung, der zufolge schätzungsweise etwa 50 der bundesweit 1.200 niedergelassenen Fachkollegen ein TMZ einrichten und betreiben wollen; was „relativ viele“ seien. „Kritische Masse“, ab der sich ein eigenes TMZ rentiert – „aber auch aus Qualitätsgründen“, so Bosch weiter – seien um die 250 kontinuierlich betreute Herzinsuffizienzpatienten je Praxis.
MZ-Übersicht ab Monatsmitte
Bosch: „Es wird sicher so sein, dass hauptsächlich größere Einheiten ein TMZ betreiben werden. Für eine Einzelpraxis ist der Aufwand viel zu hoch.“ Eine Präsenz rund um die Uhr sowie der erforderliche IT-Aufwand seien für Individualisten „schwer darzustellen“. Jedoch könnten auch neue Formen der Kooperation durch einen Zusammenschluss von Praxen im Rahmen des Telemonitorings entstehen. Von denjenigen, die im ambulanten Sektor als Telemedizinisches Zentrum fungieren, würden vermutlich viele gleichzeitig auch die Aufgabe des Primär behandelnden Arztes (PBA) für ihre eigenen Patienten übernehmen. In seiner Praxis, so Bosch, sei das jedenfalls schon so geplant.
Der BNK werde als Dienstleister fungieren und in Verhandlungen mit Technologie- und Softwareanbietern gute Konditionen für seine Mitglieder herausholen, kündigt Bosch an. Zuweiser werde der Verband auf seiner Website über die bereits bestehende telemedizinische Infrastruktur informieren; voraussichtlich ab Mitte März werde es eine entsprechende TMZ-Übersicht geben.
EBM-Ziffern zum Telemonitoring Herzinssufizienz |
Zuweiser können als primär behandelnder Arzt (PBM) jeweils eine Gebührenordnungsposition für die Indikationsstellung abrechnen (65 Punkte je fünf Minuten, dreimal im Krankheitsfall) und eine Betreuungspauschale (128 Punkte, einmal im Quartal). Zur Indikationsstellung sind die GOP 03325 (Hausärzte), 04325 (Kinderärzte) und 13578 (Internisten mit und ohne Schwerpunktbezeichnung) vorgesehen, als Betreuungspauschale analog die GOP 03326, 04326 und 13579. Der PBA ist verantwortlich für die Patienten-Versorgung und demnach für die aus dem Monitoring abzuleitenden Behandlungsmaßnahmen. Die Leistung der Telemedizinischen Zentren, die dafür zuständig sind, Herz-Daten kontinuierlich zu erfassen und auszuwerten sowie die Konsequenzen daraus mit den behandelnden Ärzten abzustimmen, wird in sechs GOP sowie einer Kostenpauschale abgebildet: GOP 13583, „Anleitung und Aufklärung“ durch ein TMZ, 95 Punkte, einmal im Krankheitsfall. GOP 13584 Telemonitoring mittels kardialen Aggregats. 1100 Punkte, einmal im Behandlungsfall. GOP 13585, Zuschlag zur GOP 13584 für intensiviertes Telemonitoring. Heißt: Datenabfrage und -aAuswertung bei implantierter Technik an Wochenenden und/oder Feiertagen, einmal im Behandlungsfall, 235 Punkte. GOP 13586 für Monitoring mittels externer Messgeräte, einmal im Behandlungsfall, 2100 Punkte. GOP 13587 Zuschlag zur GOP 13586 an Wochenenden und Feiertagen, einmal im Behandlungsfall, 235 Punkte. GOP 40910, 68 Euro für die Geräteausstattung des Patienten beim Monitoring mittels externer Geräte, einmal im Behandlungsfall. Sämtliche EBM-Positionen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz werden zunächst zwei Jahre lang extrabudgetär ausgezahlt. (cw) |
Mehr Beiträge von der Ärztezeitung auf Ärztezeitung Online.